Aktuelle Seite: StartseiteVereinMitgliedschaftSatzung
Fehler
  • XML Parsing Error at 1:333. Error 9: Invalid character

Satzung des SV Viktoria Rethem e. V.

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen S. V. Viktoria Rethem/Aller e.V. und hat seinen Sitz in Rethem/Aller.

Gründungstag ist der 22.07.1920. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahlden/Aller am 06.03.1952 unter Nr. 47 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibungsübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzung § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Jede Sparte steht ein oder stehen auch mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 7
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein und aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 26. Januar 2012 21:13

Beachvolleyballturnier

Anmeldung zum Jubiläumsturnier, 10 Jahre Beachvolleyball in Rethem

Anmeldeformular

Termine

Mo 23 Jul. 2012 - 14:45 Uhr
FFS-Ferienfußballschule
Sa 25 Aug. 2012 - 10:00 Uhr
Beachvolleyballturnier 2012

Partner

Wetter

An error occured during parsing XML data. Please try again.

Ferienprogramm

Google Suchbegriffe

Kontakt

SV Viktoria Rethem e. V.
Pappelweg 6
27336 Rethem

Tel. (05165) 913859

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zum Anfang